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Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen (ASA)

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Arbeitsschutzausschuss optimiert den betrieblichen Arbeitsschutz

Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) ist eine wichtige Institution eines Unternehmens und stellt sicher, dass sich der Arbeitsschutz immer auf einem möglichst hohen Niveau bewegt. Genauso achten die Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses auf die zumindest gesetzeskonforme Umsetzung aller Maßnahmen. Bei den Teilnehmern handelt es sich um Experten aus verschiedenen Gebieten, die in beratender Funktion die Anliegen des Arbeitsschutzes sowie der Unfallverhütung vertreten.

Wann ist ein Arbeitsschutzausschuss verpflichtend?

Laut Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) muss ein Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss bilden. In die Berechnung fallen alle innerhalb eines Jahres durchschnittlich beschäftigten Mitarbeiter nach folgendem Berechnungsschlüssel.

  • Vollzeitbeschäftigte: Faktor 1

  • Teilzeitbeschäftigte bis 20 Wochenstunden: Faktor 0,5

  • Teilzeitbeschäftigte bis 30 Wochenstunden: Faktor 0,75

Erreicht ein Unternehmen eine durchschnittliche Beschäftigtenzahl von 20, ist der Arbeitsausschuss eine verpflichtende Institution. Handelt es sich jedoch um ein Unternehmen mit nachweislich geringen Gefahren für die Gesundheit und das Leben der Beschäftigten, kann der Unfallversicherungsträger die Zahl von 20 Beschäftigten in der Unfallverhütungsvorschrift erhöhen.

Arbeitgeber gründet den Arbeitsschutzausschuss

Der Arbeitsschutzausschuss wird vom Arbeitgeber gegründet und eine Geschäftsordnung mit folgenden Punkten enthalten.

  • Geltungsbereich und Aufgaben

  • Vorsitz, Teilnehmer

  • Art und Häufigkeit der Zusammenkunft (mindestens einmal alle drei Monate)

  • Hinweise auf die verpflichtende Tagesordnung

  • Definition der Beschlussfähigkeit

  • Beratung durch Sachverständige

Teilnehmer des Arbeitsschutzausschusses

Bei den Teilnehmern der Arbeitsschutzausschusssitzungen wird laut § 11 ASiG zwischen einer verpflichtenden und freiwilligen Teilnahme unterschieden.

Verpflichtende Teilnahme:

  • Arbeitgeber oder eine beauftragte und vertretungsberechtigte Person

  • zwei Betriebsratsmitglieder (vom Betriebsrat bestimmt)

  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit

  • Sicherheitsbeauftragte

  • Betriebsarzt

Freiwillige Teilnahme:

  • Schwerbehindertenvertretung

  • Brandschutz-, Strahlenschutz- und Immissionsschutzbeauftragte

  • externe Berater

Auch wir stehen als erfahrene und fachlich kompetente Experten als externe Berater zur Verfügung und unterstützen Sie bei der gesetzeskonformen Umsetzung aller Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und Unfallverhütung.